Headergrafik

Satzung des SKM - Katholischer Verein für soziale Dienste in Aachen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “SKM – Katholischer Verein für soziale Dienste in Aachen e.V.”.

(2) Sitz des Vereins ist Aachen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter der Nr. 906 eingetragen.

§ 2 Verbandliche und kirchliche Einordnung

(1) Der Verein ist Mitglied des “SKM – Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland – Bundesverband e.V.”.

(2) Er ist dem Caritasverband für die Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land e.V. zugeordnet.

(3) Der Verein wendet die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse nach AVR und MAVO“ in der jeweils vom Ortsbischof in Kraft gesetzten Fassung an.

(4) Die Präventionsordnung findet in ihrer jeweils geltenden, im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen veröffentlichten Fassung Anwendung.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein trägt dazu bei, dass

– Menschen in Not Helfer und Hilfe finden,

– Menschen zum sozial-caritativen Dienst in Kirche und Gesellschaft motiviert und befähigt werden,

– sich die gesellschaftlichen Bedingungen der hilfebedürftigen Menschen verbessern.

(2) Er übt seine Tätigkeit mit ehrenamtlich und beruflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sinne des caritativen Auftrags der Katholischen Kirche aus. Der Verein übt diese Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen, Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und den zuständigen Behörden aus.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Förderung des Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke und Förderung des Wohlfahrtswesens.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von zwei Altenheimen und einer Beratungsstelle, die gemäß § 52 Abs. 2 AO folgende gemeinnützige Zwecke fördern:

  • Förderung der Religion
  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • Übernahme von Vereinsvormundschaften und –pflegschaften
  • Gewinnung, Einführung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Einzelvormünderinnen und Einzelvormündern
  • Förderung der Erziehung und Volksbildung
  • Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere die Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
  • Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
  • Förderung der Kriminalprävention
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke

(5) Der Verein kann im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben Träger von Projekten und Einrichtungen sein bzw. andere Träger von Projekten und Einrichtungen unterstützen.

(6) Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle unterhalten.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Die Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die an der Erfüllung des Auftrages der Caritas der katholischen Kirche mitwirken.

 § 6 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses und einer schriftlichen Bestätigung. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch:

– schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist;

– den Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

– Ausschluss aus einem wichtigen Grund

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses hat das Mitglied das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig.

 § Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung wenigstens einmal jährlich ein. Er hat die Mitgliederversammlung außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Zwischen der Absendung der Einladung (Datum des Poststempels) und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen gewahrt sein.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste einladen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten, die von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung für den Verein sind.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Beratung und Entscheidung über

– Genehmigung der Jahresrechnung

– Bestellung der Jahresabschlussprüfer

– Entlastung des Vorstandes

– Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages bzw. Erlass einer Beitragsordnung

– Beratung und Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein

– Änderung dieser Satzung

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

b) die Wahl und Abwahl des Vorstandes gemäß § 12 Absatz 1

c) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, die zu diesem Zweck ausdrücklich einberufen ist.

(3) Der Beschluss zur Satzungsänderung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins wird erst nach Genehmigung durch den Ortsbischof wirksam.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderweitige Regelung enthält.

(3) Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 § 12 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Die hauptamtliche Geschäftsführerin /der hauptamtliche Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes.

(2) Die Vorstandstätigkeit ist ein Ehrenamt. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer durch die Vorstandstätigkeit entstandenen angemessenen Auslagen; im Übrigen erhalten die Vorstandsmitglieder keine Vergütung für Ihre Tätigkeiten.

(3) Dem Vorstand soll ein geistlicher Berater zur Seite stehen, dessen Berufung gemäß can. 324, § 2 der Bestätigung durch den Ortsbischof bedarf.

(4) Vorstandsmitglieder müssen den in der “Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse” genannten Anforderungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit leitenden Aufgaben entsprechen.

(5) Der Vorstand beruft den hauptamtlichen Geschäftsführer / die hauptamtliche Geschäftsführerin und schließt den Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin ab. Der/die hauptamtliche Geschäftsführer / Geschäftsführerin nimmt ohne Stimmrecht beratend an den Vorstandssitzungen teil.

(6) Zur Vorstandssitzung können weitere Personen ohne Stimmrecht zugezogen werden.

§ 13 Einberufung und Arbeitsweise des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt mindestens vier Mal im Jahr zusammen.

(2) Zu den Sitzungen wird schriftlich von dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen. Zwischen dem Datum der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von mindestens 14 Tagen gewahrt sein.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Über die Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift erstellt, die von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vereins und bedient sich dazu des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

– Festlegung von Richtlinien für die Vereinsgeschäftsführung und Sorge für ihre Beachtung,

– Prüfung und Beschluss über den Wirtschaftsplan

– Berufung und Abberufung des/der Geschäftsführer(s)/in

– Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

– Einberufung der Mitgliederversammlung

– Beratung über den Geschäftsbericht für die Mitgliederversammlung

 

§ 15 Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er erstellt für die Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder eine/r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Vorstand kann den/die Geschäftsführer/in zum besonderen Vertreter gem. § 30 BGB berufen. Die Vertretungsmacht der/des Geschäftsführer(s)/in bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Rechtsgeschäfte:

– Abschluss, Kündigung und/oder Änderung von Dienst-,Miet- oder Pachtverträgen, Ausbildungsvereinbarungen

– Beantragung von Zuschüssen,

– Abgabe von Erklärungen, die Inhalte und Bedingungen von Bewilligungsbescheiden betreffen und anerkennen

– Erstellung und Unterzeichnung von Verwendungsnachweisen

– Bestätigung und Unterzeichnung von Zuwendungsbestätigungen

– Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Post- und Fernmeldeverkehr

– Rechtsgeschäfte und Verträge, die den ordnungsgemäßen Betriebsablauf der Einrichtungen, insbesondere der stationären Einrichtungen der Altenhilfe sicherstellen

§ 16 Haftung des Vorstandes

(1) Die Haftung des Vorstandes für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

§ 17 Amtszeit des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin / einen Nachfolger.

§ 18 Kirchenaufsichtliche Genehmigung

(1) Der Verein unterliegt der bischöflichen Aufsicht entsprechend der diözesanen Regelungen.
Beschlüsse über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder über die Änderung der Satzung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bischofs von Aachen.

§ 19 Auflösung des Vereins, Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

(1) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Soll über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muss die Ladung zur Mitgliederversammlung den Vorschlag hierzu enthalten.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für die Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke der Wohlfahrtspflege, nach Möglichkeit im Sinne des SKM zu verwenden hat.

 

Aachen, den 12.12.2023

am 12.12.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Prof. Dr. Liane Schirra-Weirich (Vorsitzende des Vorstandes)

Prof. Dr. Christof Stock (Stellvertretender Vorsitzender)

Oskar Knops (Stellvertretender Vorsitzender)